Recht auf Nahrung

Laos - Bambussprossen werden zur längeren
Haltbarkeit geräuchert. © WHHDas Recht auf Nahrung (genauer auf "ausreichende Ernährung") ist als Menschenrecht im UN-Sozialpakt verankert: Es ist Teil des Rechts auf angemessenen Lebensstandard. Demnach müssten alle Menschen entweder Zugang zu Produktionsmitteln wie Boden, Saatgut und Wasser haben oder ein ausreichendes Einkommen, um Nahrung zu kaufen. Welche Pflichten der Staaten sich daraus im Einzelnen ergeben, ist noch Gegenstand der Weiterentwicklung des Völkerrechts.
Nach einem Rechtskommentar des für soziale Menschenrechte zuständigen UN-Gremiums von 1999 dürfen Staaten, die den Sozialpakt unterzeichnet haben, erstens niemandem den Zugang zu Nahrung nehmen – zum Beispiel Kleinbauern ohne Entschädigung enteignen. Zweitens müssen sie das Recht auf Nahrung vor der Verletzung durch Dritte schützen, also zum Beispiel verhindern, dass Industriebetriebe den Boden von Kleinbauern vergiften. Drittens müssen die Staaten ihre verfügbaren Mittel einsetzen, um fortschreitend den Zugang zu Nahrung für Alle zu gewährleisten, unter anderem durch Hilfe für Hungernde.
Reiche Staaten müssen arme dabei unterstützen. Eine internationale Arbeitsgruppe im Rahmen der FAO hat Ende 2004 freiwillige Leitlinien vorgelegt, die das näher ausführen. Danach haben Regierungen, um das Recht auf Nahrung zu verwirklichen, u.a. die Pflicht zu guter Regierungsführung und einer an Ernährungssicherheit orientierten Politik.
Die Industrieländer müssen u.a. das Dumping ihrer Agrargüter beenden und von Hunger betroffene Länder entschulden. Das Recht auf Nahrung ist eines der am häufigsten verletzten Menschenrechte. Es ist in kaum einem Land einklagbar. Einzelne Betroffene können keine Beschwerde an UN-Gremien richten.
