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    Engagement für "einen guten Zweck" kann mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Als Stifter oder Stifterin werden Sie steuerlich begünstigt. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

    Das Stiftungsrecht, welches im September 2007 beschlossen wurde, bildet hierfür rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Grundlage. Das Gesetz sieht generell folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftung) an Stiftungen vor: 

    I. Zuwendungen von Privatpersonen

    II. Zuwendungen von Unternehmen

     

    Stiftung Deutsche Welthungerhilfe
    Friedrich-Ebert-Straße 1
    53173 Bonn
    Konto 2 555 555
    BLZ 380 400 07
    Commerzbank Bonn
    IBAN: DE91 3804 0007 0255 5555 00
    BIC: COBADEFFXXX

    Wir beraten Sie gerne

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an


    Tobias Beck

    Tel.: 0228/22 88 - 427

    Marc Herbeck, Stiftung Welthungerhilfe
    Marc Herbeck

    Tel.: 0228/22 88 - 602

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