II. Zuwendungen von Unternehmen

Unternehmen können Zuwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an steuerbegünstigte Körperschaften in Höhe von insgesamt bis zu

  • 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
  • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben abziehen.

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